Die Satzung

 

Satzung

des Deutsch-Finnischen Clubs Puchheim

 

§ 1: Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

§ 2: Zweck des Vereins

§ 3: Mitgliedschaft

§ 4: Organe des Vereins

§ 5: Die Mitgliederversammlung

§ 6: Der Vorstand

§ 7: Die Kassenprüfung

§ 8: Die Auflösung des Vereins

§ 9: Inkrafttreten der Satzung

 

 

§ 1: Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Finnischer Club Puchheim“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Puchheim, seine postalische Anschrift ist die des 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden.

3. Gerichtsstand des Vereins ist Fürstenfeldbruck

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung.

Die Förderung gegenseitigen Verständnisses für Geschichte und Kultur und unterstützende Maßnahmen im kulturellen und sozialen Bereich sind Anliegen des Vereins.

.Der weitere Zweck des Vereins 

-ist die Förderung aller Bestrebungen, die persönlichen Kontakte nach Finnland zu pflegen, vornehmlich mit der Partnerstadt Salo.

-ist die beratende und vermittelnde Tätigkeit für andere Vereine (wie z.B. Sportvereine) und Institutionen im Rahmen der Kontaktaufnahme und Austauschveranstaltungen.

-sind Veröffentlichungen über die Arbeit des Vereins und über die Partnerstädte in den Medien.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Jugendaustausch, kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Begegnungen aller Altersgruppen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Alle Vereinsämter sind ehrenamtliche Tätigkeiten.

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

I. Erwerb der Mitgliedschaft

1.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

1.2. Familien können eine Familienmitgliedschaft erwerben.

Volljährigen Jugendlichen ist die Familienmitgliedschaft unter der Bedingung zu gestatten, dass sie dem Haushalt der Eltern angehören und das 25. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.  Ausnahmeregelungen hierzu sind auf Beschluss des Vorstandes möglich.

Erfüllen Jugendliche die Voraussetzungen für die Familienmitgliedschaft nicht mehr, so können sie innerhalb einer Frist von drei Monaten ihren Verbleib im Verein erklären.

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag die Vorstandschaft.

Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin zu unterschreiben, wobei gleichzeitig die Verpflichtung entsteht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Bei Nichtaufnahme in den Verein steht der Antrag stellenden Person, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, das Recht des Einspruchs an die

Mitgliederversammlung zu.

4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

II. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod des Mitglieds,

- durch Austritt,

- durch Streichung von der Mitgliederliste,

- durch Ausschluss aus dem Verein.

2. 1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Finanzielle Zuwendungen an den Verein werden nicht erstattet.

2.2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens zwei Jahre im Rückstand ist.

2.3. Bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied

durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

3. Ein auszuschließendes Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss nach Anhörung des/der Auszuschließenden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

III. Mitgliedsbeiträge

1.  Die Höhe des Jahresbeitrages für Einzelmitglieder, Familien und

     juristische Personen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.  Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1.1. eines Jahres im Voraus fällig. 

3.  Die Beiträge können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit neu

     festgelegt werden.

4.  Im Einzelfall kann der Vorstand zur Vermeidung unbilliger Härten einem Mitglied

     Beitragsermäßigung bis zu 50 % gewähren.

5.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 5: Die Mitgliederversammlung

I.   Zusammensetzung

1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gemäß § 3.

2.   Jedes anwesende Mitglied, das älter als 16 Jahre ist, jede juristische Person und alle Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.

II.  Aufgaben

1.   Die Mitgliederversammlung wählt:

       -  die Mitglieder des Vorstandes

       -  die Kassenprüfer/innen

2.   Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

      -  Entlastung des Vorstandes

      -  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

      -  Satzungsänderungen

      -  Auflösung des Vereins

      -  Einspruch gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss von

         Mitgliedern

      -  sonstige Fragen des Vereinsgeschehens

 

III.  Einberufung

1.    Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen

       unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen:

1.1.  einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, nach Möglichkeit im 1.Quartal

        des Kalenderjahres.

1.2.  auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder

        unter Angabe von Gründen als außerordentliche Mitgliederversammlung.

2.    Die Mitgliederversammlung leitet eine Person des Vorstandes, in der Regel der/die 1. Vorsitzende, im Ausnahmefall kann auch eine vom Vorstand beauftragte Person die Mitgliederversammlung leiten.

 

IV.  Beschlussfassung

1.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde und wenigstens 10 % der Mitglieder, aber mindestens fünf Mitglieder, erschienen sind.

Erscheinen weniger Mitglieder, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.

2.  Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

3.  Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich, unter Angabe von Gründen, an den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in eingereicht werden.

4.  Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung anzukündigen. Sie bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Alle anderen Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.

5.  Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer/von der Schriftführerin und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in diese Niederschriften.

 

§ 6: Der Vorstand

I.  Zusammensetzung, Vertretungsberechtigung, Geschäftsordnung

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:      

1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r, Kassierer/in, Schriftführer/in, zwei Beisitzer/innen

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/von der 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.

3. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Sind beide Vorsitzende verhindert, werden sie durch den 3. Vorsitzenden/die 3. Vorsitzende vertreten.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

II.  Zuständigkeiten

1.  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.1.  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.

1.2.  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der

Tagesordnung

1.3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.4.  Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

1.5.  Verwaltung des Vereinsvermögens

1.6.  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

1.7.  Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinslebens

1.8. Vorschlag von Ehrenmitgliedern.

2.  Ausgaben von mehr als 500,-- € sind durch Beschluss des Vorstandes zu genehmigen.

3.  Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen auch dem Vorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder einladen und diesen einzelne Aufgaben übertragen.

4.  Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins vorgenommen werden, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

III.  Amtsdauer

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Die drei Vorsitzenden, Kassier/erin und Schriftführer/in sind einzeln und geheim zu wählen. Die zwei  Beisitzer/innen können in einem Wahlgang gewählt werden.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.

 

IV.  Beschlussfassung

1.1.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Zu den Sitzungen

lädt der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, seine Vertretung oder eine von diesen beauftragte Person schriftlich ein, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, wobei die Tagesordnung anzugeben ist.

1.2.  Der Vorstand tagt je nach Bedarf. Auf Wunsch von mindestens zwei

Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung einberufen werden.

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

3.  Über jede Sitzung wird eine Niederschrift erstellt, die vom Schriftführer/von der Schriftführerin und der Sitzungsleitung zu unterschreiben und aufzubewahren ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Anwesenden, gefasste Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

4.  Diese Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern, spätestens bei der

nächsten Sitzungseinladung zuzustellen.

 

§ 7: Die Kassenprüfung

1.  Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Prüfer/innen.

2.  Die Prüfer/innen haben mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung genehmigt nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung die Jahresrechnung durch Beschluss und entlastet den Vorstand.

3.  Die Prüfer/innen sind jederzeit berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

§ 8: Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fließt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Puchheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der konstituierenden Versammlung am  10. Februar 2011 beschlossen.

Sie tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

Puchheim, 17. Februar 2011

 

                                                    1. Vorsitzender                                      2. Vorsitzende